Afro Asiatisches Institut Salzburg
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Auszug aus dem Statut des Afro-Asiatischen Instituts in Salzburg

§1 Name und Sitz

(1)Das Institut führt die Bezeichnung "Afro-Asiatisches Institut in Salzburg" und wurde mit Dekret des Erzbischofs von Salzburg DDr. Karl Berg vom 9. Februar 1988, Ord. Zl.134/88 gemäß Can. 114 CIC errichtet. Durch die Hinterlegung der Errichtungsurkunde beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport kommt dem Afro-Asatischen Institut in Salzburg Rechtspersönlichgkeit für den staatlichen Bereich zu.

(2) Das Afro-Asiatische Institut wird dem Eb. Ordinariat zugeordnet. Der Sitz des Institus ist Salzburg.

 

§2 Zweck des Instituts

Zweck des Institutes ist die Förderung von Studierenden aus Afrika, Asien, Lateinamerika und der Türkei an der Universität und den Hochschulen Salzburgs sowie das Angebot einer entwicklungspolitischen Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit in Salzburg. Zur Erfüllung dieses Zwecks ist das AAI mit folgenden Aufgaben betraut:

(1) Vergabe von Stipendien, ergänzt durch das Angebot eines studienbegleitenden Bildungsprogrammes sowie Unterstützung der Studierenden bei der Bewältigung des Studiums.

(2) Angebot eines entwicklungspolitischen Bildungs- und Kulturprogrammes und der Wahrnehmung der Rolle als interkulturelles und interreligiöses Begegnungszentrum.

(3) Reintegrationsförderung.....

(4) Bereitstellung von Heimplätzen im interkulturellen HochschülerInnenheim St. Josef

(5) Es werden darüber hinaus geeignete Maßnahmen der Entwicklungsförderung durchgeführt, wie sie in den "Leitlinien für die Zusammenarbeit der Katholischen Kirche in Österreich mit den Partnern und Partnerinnen in der ´Dritten Welt´1997" umfassend dargestellt sind.

 

§3 Organe des Instututs sind:

-das Kuratorium

-die Institutsleitung

-der Geschäftsführer

(1) Das Kuaratorium besteht aus dem Vorsitzenden des Kuatoriums und mindestens fünf, höchstens sieben weiteren Personen.

(2) Ständige Mitglieder im Kuatorium stellen:

-die Katholische Hochschulgemeinde Salzburg

-die Diöz. Kommission für Weltkirche und Entwicklungsförderung

die Katholische Aktion Salzburg (im besonderen die Träger cder Aktionen: Katholische Frauenbewegung Österreichs - Familienfasttag, Katholische Männberbewegung - Sei so frei ...., Katholische Jungschar - Dreikönigsaktion.)

-die Caritas der Erzdiözese Salzburg.

-Weiters sollen in das Kuratorium Personen berufen werden, die im Bereich der kirchlichen Entwicklungsförderung, insbesondere der Förderung von Studierenden aus "Entwicklungsländern" Mitverantwortung tragen, ebenso Personen, die an den Universitäten in Kontakt mit den Studenten aus den Entwicklungsländern kommen.

-Der Geschäftsführer ist Mitglied ohne Stimmrecht.

(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Wahl die Bestätigung durch den Erzbischof bedarf.

(4) Die Kuratoriumsmitglieder werden vom Erzbischof über Vorschlag der Diözesankomission für die Weltkirche und Entwicklungsförderung auf die Dauer von drei Jahren berufen. Die Diözesamkommission für Weltkirche und Entwicklungsförderung hat im Vorschlagsverfahren das Einvernehmen mit der Kath. Hochschulgemeinde herzustellen.

(5) Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einberufen. .....Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit....Über die Kuratoriumssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

((6) Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören:

die Sorge um die Verfolgung des Institutszweckes, die Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltspaln und den Rechnungsabschluss sowie die Entlastung des Geschäftsführers.                                                                                        Das Kuratorium erstellt die Richtlinien für die Tätigkeit des Instituts. Die Bestellung des Geschhäftsführers erfolgt durch das Erzb. Konsistorium aufgrund eines Vorschlages des Kuratoriums. In allen anderen Personalangelegenheiten entscheidet die Leitung. Die Anstellung des Geschäftsführers erfolgt über die Finanzkammer der Erzdiözese Salzburg.

(7) .......

(8).....

§4 Die Institutsleitung

(1)Die Institutsleitung wird gemäß §3 Abs. 6 vom Kuratorium des Afro-Asiatischen Institutes in Salzburg bedtellt. Sie besteht aus dem Vorsitzenden des Kuratoriums, dem Hochschulseelsorger und dem Geschäftsführer.

(2) Im Rahmen der Richtlinien des Kuratoriums nimmt die Institutsleitung die Gesamtverantwortung des Afro-Asiatischen Instituts in Salzburg wahr.

(3)Die Funktion des Geschäftsführers besteht in der Durchführung der Beschlüsse der Institutsleitung und des Kuratoriums.

§5 Gebarung des Instituts

(1) ....

(2) Die Finanzierung des Instituts erfolgt über Zuwendungen öffentlicher cStellen, Subventionen kirchlicher Einrichtungen, wie auch Spenden privater Personen und Stiftungen.

........

 



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